Mit dem vor Kurzem in BGBl I 2008/90 kundgemachten Bundesgesetz wird der Rechtsanwaltstarif geringfügig verändert. Bisher war in § 23a RATG nur für den verfahrenseinleitenden Schriftsatz ein ERV-Zuschlag (in Höhe von EUR 3,60) vorgesehen. Die Novelle führt zusätzlich für alle weiteren im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten Schriftsätze einen Zuschlag in Höhe von je EUR 1,80 ein. Die Neufassung tritt am 1. 10. 2008 in Kraft und ist nur auf ab diesem Zeitpunkt eingebrachte Schriftsätze anzuwenden.