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Außerstreitverfahren - keine Beschwer des Antragsgegners durch abweisende Entscheidung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/318Zak 2007, 178 Heft 9 v. 22.5.2007

AußStrG nF: §§ 15, 45

Der Antragsgegner kann die im Außerstreitverfahren ergangene, abweisende Entscheidung mangels Beschwer nicht mit dem Argument bekämpfen, das rechtliche Gehör einer anderen Person sei durch die Nichtbeteiligung am Verfahren verletzt worden.

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