EheG § 66
Zahlungsplanraten können zwar grundsätzlich von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen werden. Der Unterhaltsberechtigte hat aber zumindest Anspruch auf laufenden Unterhalt in Höhe der Differenz zwischen Existenzminimum und Unterhaltsexistenzminimum („Differenzmethode“), auch wenn der nach der Prozentmethode ermittelte Unterhalt wegen der Abzugsfähigkeit der Raten darunter liegt.