Nach dem jüngst ergangenen VfGH-Erk B 301/06 bestehen weder gegen die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert noch gegen das Fehlen einer Obergrenze für die Gerichtsgebühren verfassungsrechtliche Bedenken. Im Ausgangsfall hatte eine Gesellschaft Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs eingebracht und den Streitwert mit 1 Mio USD bewertet. Unter Hinweis auf den Entscheidungsgegenstand des Schiedsverfahrens (185 Mio €) bemängelte der Beklagte diese Bewertung als zu niedrig. Das Gericht setzte den Streitgegenstand daraufhin gem § 7 RATG mit 102 Mio € fest. Der Klägerin wurden in der Folge mit Bescheid Gerichtsgebühren in Höhe von über 1 Mio € (1,2 % des Streitwerts nach TP 1 GGG) vorgeschrieben. In ihrer Bescheidbeschwerde nach Art 144 B-VG brachte die Klägerin ohne Erfolg vor, dass ihr mit dieser Vorschreibung der Zugang zum Gericht aus wirtschaftlichen Gründen verwehrt werde und der Betrag völlig außer Verhältnis zum typischen Verfahrensaufwand stehe. Zu einem möglichen Verstoß gegen Art 6 EMRK durch zu hohe Gerichtsgebühren vgl aber EGMR 19. 1. 2000, 28249/95, Kreuz v. Poland.