Nach 5 Ob 165/05h = Zak 2006/365 kann ein Arzt, der seine schwangere Patientin nicht auf Anzeichen einer chromosomalen Fehlentwicklung des Fötus hingewiesen, sondern diese nur zum Besuch einer Risikoambulanz aufgefordert hatte, für den gesamten Unterhalt des aufgrund dieser Unterlassung geborenen behinderten Kindes haften. Wie Stärker (siehe Zak 2007/98) sieht auch die Autorin in dieser Entscheidung eine Überspannung der ärztlichen Aufklärungspflichten. Nach Ansicht des OGH müsste der Arzt im Fall einer bloßen Verdachtsdiagnose, die nur über weitere Untersuchungen abgeklärt werden kann, nicht nur auf alle vorstellbaren Varianten hinweisen, sondern seiner Patientin auch die Möglichkeit einer Abtreibung nahelegen, um die Gefahr der Geburt eines behinderten Kindes zu vermeiden. Diese Aufklärungspflicht stelle „geradezu absurd hohe" Anforderungen an den Arzt und sei auch für die Patientin keineswegs wünschenswert.