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Riss, Die Haftung des Veräußerers für öffentliche Äußerungen Dritter - insbesondere durch Werbung - nach § 922 Abs 2 ABGB, JBl 2007, 156.

LiteraturübersichtSchuldrechtZak 2007/284Zak 2007, 160 Heft 8 v. 8.5.2007

Gem § 922 Abs 2 ABGB idF GewRÄG ist die Mangelhaftigkeit einer Sache auch im Licht der öffentlichen Äußerungen bzw der Werbung des Übergebers, des Herstellers, des Quasi-Herstellers und des Importeurs zu beurteilen, sofern (1) der Übergeber die Äußerungen kannte oder kennen konnte, (2) diese nicht schon vor Abschluss des Vertrags berichtigt waren und (3) sie den Vertragsabschluss beeinflusst haben konnten.

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