Gem § 922 Abs 2 ABGB idF GewRÄG ist die Mangelhaftigkeit einer Sache auch im Licht der öffentlichen Äußerungen bzw der Werbung des Übergebers, des Herstellers, des Quasi-Herstellers und des Importeurs zu beurteilen, sofern (1) der Übergeber die Äußerungen kannte oder kennen konnte, (2) diese nicht schon vor Abschluss des Vertrags berichtigt waren und (3) sie den Vertragsabschluss beeinflusst haben konnten.