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Europäischer Vollstreckungstitel - fehlende Zustellung, Übersetzung der Bestätigung

RechtsprechungInternationalZak 2007/283Zak 2007, 159 Heft 8 v. 8.5.2007

EuVTVO: Art 10, 20, 21

EO § 54 Abs 3

Ein Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) ist wie ein inländischer Titel ohne vorgeschaltetes Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken. Das Exekutionsgericht darf weder die ausländische Entscheidung noch ihre Bestätigung als EuVT materiell prüfen. Im Vollstreckungsstaat kann gem Art 21 EuVTVO ausschließlich geltend gemacht werden, dass die zu vollstreckende Entscheidung in die Rechtskraft eines anderen Titels eingreift; wenn ihm die Entscheidung nicht zugestellt wurde, steht dem Verpfl ichteten hingegen nur die Möglichkeit eines Antrags auf Widerruf der Bestätigung im Ursprungsstaat (Art 10 EuVTVO) offen.

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