AußStrG nF: § 36 Abs 2
WEG § 20 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 6, § 52 Abs 2
Ein Teilsachbeschluss im Außerstreitverfahren, der gem § 36 Abs 2 AußStrG nF grundsätzlich zulässig ist, setzt voraus, dass der Verfahrensgegenstand ohne Veränderung der Ansprüche und ohne Präjudizierung des noch nicht erledigten Teils quantitativ geteilt werden kann. Der Rechnungslegungsanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter bildet eine Einheit und kann nicht in formale Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit aufgeteilt werden. Deshalb ist es nicht zulässig, den Verwalter mit Teilsachbeschluss zur Legung einer formal vollständigen Abrechnung zu verpflichten und die inhaltliche Richtigkeit erst auf Basis dieser Abrechnung zu prüfen.