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Unterlassungsanspruch gegen Schattenwurf setzt unzumutbare Beeinträchtigung voraus

RechtsprechungSachenrechtZak 2007/234Zak 2007, 134 Heft 7 v. 24.4.2007

ABGB § 364 Abs 3

Nachbar im Sinn des Nachbarrechts ist nicht nur der unmittelbare Grundnachbar, sondern jeder von den Immissionen betroffene Liegenschaftseigentümer unabhängig von Entfernung und dazwischen liegenden Grundstücken. Dies gilt auch im Fall des Unterlassungsanspruchs gegen den Entzug von Licht oder Luft durch Pflanzen nach § 364 Abs 3 ABGB.

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