ABGB § 364 Abs 3
Nachbar im Sinn des Nachbarrechts ist nicht nur der unmittelbare Grundnachbar, sondern jeder von den Immissionen betroffene Liegenschaftseigentümer unabhängig von Entfernung und dazwischen liegenden Grundstücken. Dies gilt auch im Fall des Unterlassungsanspruchs gegen den Entzug von Licht oder Luft durch Pflanzen nach § 364 Abs 3 ABGB.