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Unterhaltsverwirkung - auch Teilverlust des Anspruchs möglich

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/228Zak 2007, 132 Heft 7 v. 24.4.2007

ABGB § 94 Abs 2

EheG § 68a Abs 3

Um Wertungswidersprüche mit § 68a Abs 3 EheG zu vermeiden, geht der OGH von seiner Rsp ab, die den Ehegattenunterhalt bei Unterhaltsverwirkung nach § 94 Abs 2 ABGB stets zur Gänze entfallen ließ. Die Verwirkung, die ein besonders krasses Fehlverhalten voraussetzt, kann auch bloß zur Minderung des Unterhaltsanspruchs führen. Ob der Anspruch ganz oder nur teilweise verloren geht und in welcher Höhe die Minderung vorzunehmen ist, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls ab, in die auch das Verhalten des Unterhaltspflichtigen, die Dauer und Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Wohl vorhandener Kinder und der Bedarf des Unterhaltsberechtigten einfließen müssen; ein fiktiver Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG muss dabei nicht ermittelt werden. Diese Grundsätze gelten auch für den einstweiligen Unterhalt.

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