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Unterhaltspflicht

In aller KürzeZak 2007/218Zak 2007, 122 Heft 7 v. 24.4.2007

Auch nach deutschem Recht erfüllt der betreuende Elternteil grundsätzlich bereits durch die Betreuung des Kindes seine Unterhaltspflicht, während der andere, getrennt lebende Elternteil allein geldunterhaltspflichtig ist (§ 1606 Abs 3 BGB). Nach dem vor Kurzem ergangenen Urteil XII ZR 161/04 des BGH gilt diese Regel auch bei gemeinsamer Betreuung, solange das Schwergewicht bei einem Elternteil liegt und keine Aufteilung im Verhältnis von etwa 1:1 erfolgt. Anders als die Vorinstanz ging der BGH deshalb davon aus, dass ein Elternteil, der sein Kind regelmäßig an fünf von 14 Tagen betreut, allein geldunterhaltspflichtig bleibt.

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