EO § 1 Z 12, § 1 Z 13, § 54 Abs 2, § 78
ZPO §§ 6, 235 Abs 5
Seit der EO-Nov 2005 (seit 1. 9. 2005) reicht es aus, den Inhalt des Exekutionstitels in den Exekutionsantrag aufzunehmen, wenn der betreibende Gläubiger den Titel selbst ausgestellt hat. Diese Privilegierung gilt nur für Rückstandsausweise, nicht jedoch für förmliche Bescheide von Verwaltungsbehörden. Ein von den Gerichten zu vollstreckender Bescheid muss daher dem Exekutionsantrag weiterhin samt Bestätigung der Rechtskraft angeschlossen werden.