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Rekurs gegen Ordnungsstrafe des Rekursgerichts - keine Vertretungspflicht im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/209Zak 2007, 119 Heft 6 v. 3.4.2007

ZPO § 86, § 220 Abs 1

AußStrG nF: §§ 6, 22, 45, 62

Für den Rekurs an den OGH gegen eine vom zweitinstanzlichen Gericht im Außerstreitverfahren verhängte Ordnungsstrafe besteht keine absolute Vertretungspflicht.

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