vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rekurs gegen Ordnungsstrafe des Rekursgerichts - keine Vertretungspflicht im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/209Zak 2007, 119 Heft 6 v. 3.4.2007

ZPO § 86, § 220 Abs 1

AußStrG nF: §§ 6, 22, 45, 62

Für den Rekurs an den OGH gegen eine vom zweitinstanzlichen Gericht im Außerstreitverfahren verhängte Ordnungsstrafe besteht keine absolute Vertretungspflicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte