Der Autor weist darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der - leicht modifizierten - Übernahme des Inhalts von § 584 Abs 2 ZPO aF in § 594 Abs 4 ZPO idF SchiedsRÄG 2006 zwar die Basis für die Weiteranwendung der OGH-Rsp zur Schiedsrichterhaftung geschaffen, aber strittige Fragen nicht geklärt hat. Die - spärliche - Rsp, die der Autor für richtig hält, versteht die punktuelle Haftungsregelung (Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der Schiedsrichterpflichten) als Einschränkung und zieht daraus den Schluss, dass ein Schadenersatzanspruch ansonsten die erfolgreiche Anfechtung des Schiedsspruchs aufgrund des Schiedsrichterfehlers voraussetzt (zuletzt 9 Ob 126/04a = ZRInfo 2005/353). Da die Haftungsbeschränkung bereits aus der verfahrensrechtlichen Stellung von Schiedsrichtern folgt, kann nach Ansicht des Autors aus dem privatrechtlichen Schiedsrichtervertrag keine weitergehende Haftung abgeleitet werden. Ein Vergleich mit der Organhaftung von Richtern spreche zudem für eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.