Der Beitrag behandelt die Regelungen des EAVG (siehe auch Zak 2005/114), das Verkäufer bzw Bestandgeber von Gebäuden und Nutzungsobjekten verpflichten wird, bei Vertragsabschluss über den Normenergieverbrauch zu informieren.
Das EAVG tritt spätestens am 1. 1. 2008 in Kraft; die für ein früheres Inkrafttreten erforderlichen verwaltungsrechtlichen Regelungen wurden bisher noch nicht in allen Bundesländern erlassen.