ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Der Tierarzt schuldet aus dem Behandlungsvertrag die Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden Maßnahmen, unter Umständen auch eine Nachbetreuung bzw Nachkontrolle.
OGH 18. 10. 2006, 9 Ob 72/06p
ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
Der Tierarzt schuldet aus dem Behandlungsvertrag die Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft zu fordernden Maßnahmen, unter Umständen auch eine Nachbetreuung bzw Nachkontrolle.
OGH 18. 10. 2006, 9 Ob 72/06p