ABGB § 1295 Abs 1
Eine Haftung des Arztes gegenüber den Eltern für die finanziellen Belastungen aufgrund der ungewollten Geburt eines gesunden Kindes (hier: mangels Aufklärung über die tatsächliche Versagerquote der von ihm durchgeführten Eileiterunterbindung) kommt nicht in Betracht.