ABGB §§ 1002, 1151, 1168a
Auf den Schiedsrichtervertrag sind die Regeln für Werkverträge (§§ 1165 ff ABGB) und Bevollmächtigungsverträge (§§ 1002 ff ABGB) - nicht jedoch jene für Dienstverträge - anwendbar, soweit dem die Eigenart dieses Vertrags nicht entgegensteht und die ZPO keine abweichenden Regelungen vorsieht.