Anders als in Österreich wird in Deutschland für die Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater ein begründeter Anfangsverdacht gefordert. Dieser Verdacht kann jedoch nach der Rsp nicht durch einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest belegt werden, weil ein solcher Test gegen das Selbstbestimmungsrecht des Kindes verstößt und in gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar ist (zB BGH XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03; vgl dazu Kodek, Zur Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests, ecolex 2005, 108).