ZPO §§ 84, 530, 534, 536
Die Umdeutung eines Rechtsmittels, mit dem unzulässige Neuerungen geltend gemacht werden, in eine Wiederaufnahmeklage ist nicht möglich.
Wie im Fall von Rechtsmitteln hat auch die nicht gesetzmäßige Ausführung bzw Unschlüssigkeit von Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklagen kein Verbesserungsverfahren zur Folge. Die Berufung auf unzulässige Neuerungen in einem als Rechtsmittel bezeichneten Schriftsatz macht deshalb keinen Verbesserungsauftrag in Richtung Rechtsmittelklage erforderlich.