ABGB § 1295 Abs 1
„Gefährliche Betriebe“, für die eine Gefährdungshaftung im Weg der Analogie in Betracht gezogen wird, sind nicht nur unter besonderen Umständen, sondern regelmäßig und allgemein mit wesentlichen und außerordentlichen Gefahren verbunden. Eine Wassersprunganlage in einem Strandbad ist idR kein „gefährlicher Betrieb“.