vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Gefährdungshaftung für eine Wassersprunganlage

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/86Zak 2007, 56 Heft 3 v. 13.2.2007

ABGB § 1295 Abs 1

„Gefährliche Betriebe“, für die eine Gefährdungshaftung im Weg der Analogie in Betracht gezogen wird, sind nicht nur unter besonderen Umständen, sondern regelmäßig und allgemein mit wesentlichen und außerordentlichen Gefahren verbunden. Eine Wassersprunganlage in einem Strandbad ist idR kein „gefährlicher Betrieb“.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte