EO § 382f
MRG § 21 Abs 3 , § 45
Ein Antrag auf einstweiligen Mietzins nach § 382f EO ist - ohne Möglichkeit zur Verbesserung - abzuweisen, wenn erforderliche Tatsachenbehauptungen fehlen. Da der Antrag den Prüfungsrahmen bildet, können die dort fehlenden Behauptungen weder durch das Vorbringen des Antragsgegners noch durch ein überschießendes Bescheinigungsverfahren ersetzt werden.