UN-K: Art 40
Wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel nicht spätestens bei Übergabe der Ware offenbarte, obwohl er ihn kannte oder kennen musste, kann er sich gemäß Art 40 UN-K nicht auf die unterlassene Mängelrüge berufen. Eine spätere Mitteilung des Mangels löst keine Rügeobliegenheit des Käufers aus.