ABGB §§ 97, 523, 863
Wenn der Ausgezogene seinem Ehegatten - konkludent - ein Alleinbenützungsrecht an der in seinem Eigentum stehenden Ehewohnung eingeräumt hat, werden seine Interessen durch den späteren Einzug von Mitbewohnern (hier: des neuen Lebenspartners seines Ehegatten) nicht berührt; ein Räumungsanspruch gegen den Mitbewohner besteht daher nicht.