AußStrG nF: § 97
JN § 76 Abs 2 Z 3
Im Fall eines ausländischen Scheidungsurteils, das auf Grundlage eines Scheidungsfolgenvergleichs auch vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie Besuchsrecht und Obsorge für das gemeinsame Kind regelt, kann der Scheidungsausspruch gesondert von den weiteren Teilen anerkannt werden.