Während nach der bisherigen Praxis alle Schadenersatzrenten nach § 29 Z 1 EStG einkommensteuerpflichtig waren (EStR 2000 Rz 7015), stellte der VfGH in seinem vor kurzem ergangenen Erkenntnis B-242/06 klar, dass diese Bestimmung verfassungskonform einschränkend interpretiert werden muss. Renten, die keine Einkommensersatzfunktion haben, sondern einen persönlichen Mehrbedarf des Beziehers abdecken sollen, unterliegen seiner Ansicht nach nicht der Einkommensteuer, weil sie die Leistungsfähigkeit nicht erhöhen. Im konkreten Fall ging es um eine Mehrbedarfsrente, die eine Person, die aufgrund einer ärztlichen Fehlbehandlung schwer behindert ist, von der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses zur Abdeckung von Pflegeaufwand und Fahrtkosten erhält. Ob die Belastung durch die Einkommensteuer bei der zivilrechtlichen Bemessung der Rente berücksichtigt wurde, ist nach Auffassung des VfGH für die steuerrechtliche Beurteilung nicht entscheidend, sondern könnte nur eine Rentenanpassung rechtfertigen.