ABGB §§ 1010 , 1313a
Der - meist konkludent geschlossene - Behandlungsvertrag beschränkt sich idR auf das Fachgebiet des Arztes. Für Fehler von anderen Fachärzten, an die der Patient überwiesen wurde oder denen Gewebsproben zur Begutachtung übersendet wurden, besteht daher keine Erfüllungsgehilfenhaftung.