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Keine Erfüllungsgehilfenhaftung des ersuchenden Arztes für unrichtigen Befund

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/49Zak 2007, 36 Heft 2 v. 30.1.2007

ABGB §§ 1010 , 1313a

Der - meist konkludent geschlossene - Behandlungsvertrag beschränkt sich idR auf das Fachgebiet des Arztes. Für Fehler von anderen Fachärzten, an die der Patient überwiesen wurde oder denen Gewebsproben zur Begutachtung übersendet wurden, besteht daher keine Erfüllungsgehilfenhaftung.

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