MRG § 16 Abs 1 Z 1 , § 16 Abs 8
KSchG § 1
Wer als Unternehmer eine Geschäftsräumlichkeit mietet, muss die Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses gemäß § 16 Abs 1 Z 1 MRG unverzüglich (spätestens bei Übergabe) rügen, um die Teilnichtigkeit der Mietzinsvereinbarung geltend machen zu können. Auch im Fall eines umsatzabhängigen Mietzinses, der zunächst noch angemessen ist, ist eine Rüge bis zur Übergabe erforderlich, zB durch den Vorbehalt einer Überprüfung, sobald die Vorschreibungen wegen Umsatzsteigerungen die Angemessenheitsgrenze überschreiten.