Aufgrund einer Verbandsklage untersagte der OGH (2 Ob 142/06f ) vor kurzem einem Autohändler bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern die Verwendung von zwei AGB-Klauseln: Die erste Klausel behandelt Preisänderungen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung. Während der ersten zwei Monate kann sich der vereinbarte Kaufpreis erhöhen bzw senken, wenn sich Zölle bzw Abgaben ändern oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Ausstattungsänderungen erforderlich sind; nach Ablauf dieser Frist hat auch die Änderung des Einstandspreises Auswirkungen auf den Kaufpreis. Eine Preiserhöhung um mehr als 5 % gibt dem Käufer ein Rücktrittsrecht. Nach Ansicht des OGH verstößt diese Klausel in kundenfeindlichster Auslegung mangels klarer Vorherbestimmung der Preisfaktoren gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und ist hinsichtlich der Einstandspreisänderungen auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.