Zu 5 Ob 25/07y = Zak 2007/556, 317: Da die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Selbstverwaltung sonst praktisch ausgeschlossen wäre, kann die - mangels Bestellung eines Verwalters von der Mehrheit vertretene - Eigentümergemeinschaft einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten Vollmacht für bestimmte Tätigkeitsbereiche einräumen (hier: Kontovollmacht).