AußStrG nF: § 2, § 117 Abs 1
Wer die Bestellung eines Sachwalters für eine andere Person anregt, hat im Verfahren keine Parteistellung und keine Rechtsmittellegitimation, auch wenn er sich selbst als Antragsteller bezeichnet. Ein Antragsrecht im verfahrensrechtlichen Sinn kommt lediglich dem Betroffenen selbst zu.