AnerbG § 3
ABGB §§ 537, 552, 768, 1278
Die Möglichkeit eines Miterben, Anerbe zu werden, kann aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur weder im Weg der Transmission auf seine Erben übergehen noch durch Rechtsgeschäft auf einen Erbschaftskäufer übertragen werden.