GBG § 94
K-GVG: § 20 Abs 1
Wie ein Genehmigungsbescheid muss auch eine Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde mit einer Rechtskraftbestätigung versehen sein, um die Eintragung des Rechtserwerbs im Grundbuch zu ermöglichen. Dass die Rechtskraft der Negativbestätigung im Landes-Grundverkehrsgesetz (hier: § 20 Abs 1 K-GVG) nicht ausdrücklich als Eintragungsvoraussetzung angeführt ist, kann daran nichts ändern.