GBG § 20 lit b, § 94 Abs 1 Z 3, § 136
Ob der Grundbuchstand noch richtig ist oder ein - nach den vorgelegten Urkunden theoretisch möglicher - außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden hat, hat das Grundbuchgericht anlässlich einer Eintragung nicht als Vorfrage zu prüfen.