ABGB § 932 Abs 4
Bereits nach Fehlschlagen des ersten Verbesserungsversuchs kann der Übernehmer die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung in Anspruch nehmen.
Im Fall eines geringfügigen Mangels ist die Wandlung ausgeschlossen. Wenn die Mangelhaftigkeit eines Ofens dazu führt, dass dessen Betrieb mit Bescheid untersagt wird, kann es sich um keinen geringfügigen Mangel handeln.