ASVG § 333 Abs 1 , § 335 Abs 3
Auch der Bundesimmobiliengesellschaft, der zunächst das Fruchtgenussrecht und später das Eigentum an der Schulliegenschaft übertragen wurde, kommt gem § 333 Abs 1 iVm § 335 Abs 3 ASVG das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, wenn ein Schüler im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule verletzt wird.