vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Streu- und Räumpflicht für den Straßenrand trotz dazwischen liegenden Grünstreifens

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/18Zak 2007, 17 Heft 1 v. 16.1.2007

ABGB §§ 1304 , 1311

StVO § 93 Abs 1

Wenn kein Gehsteig vorhanden ist, trifft den Anrainer gem § 93 Abs 1 StVO die Streu- und Räumpflicht für den Straßenrand in einer Breite von 1 m. Ein Liegenschaftseigentümer gilt noch als Anrainer, wenn zwischen seiner Liegenschaftsgrenze und dem Straßenrand eine nicht mehr als drei Meter breite Grundfläche liegt (hier: 1 m breiter Grünstreifen neben der Gemeindestraße, der im Gemeindeeigentum steht).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte