Da der Basiszinssatz mit 11. 10. 2006 von 1,97 % auf 2,67 % angestiegen ist, beträgt der Verzugszinssatz nach § 352 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern im Zeitraum 1. 1. 2007 bis 30. 6. 2007 10,67 % (vor Inkrafttreten des HaRÄG am 1. 1. 2007 war dieser Zinssatz inhaltsgleich in § 1333 Abs 2 ABGB geregelt).
Zum Basiszinssatz und zu den weiteren von diesem abhängigen gesetzlichen Zinssätzen siehe Zak 2006/620.