ABGB § 918 Abs 1
Der Werkbesteller kann schon vor dem für die Fertigstellung der Leistung vorgesehenen Endtermin vom Werkvertrag zurücktreten, wenn Mängel der bisher erbrachten Arbeiten eine besondere Nachlässigkeit oder ein generelles Unvermögen des Werkunternehmers zeigen und die Aufrechterhaltung des Vertrags deshalb nicht zumutbar ist. Eine Nachfristsetzung ist in diesem Fall nicht erforderlich.