Als Haftungsklagen bezeichnet die Autorin Klagen, die auf die Ermöglichung der Exekution in bestimmte Vermögenswerte des nicht persönlich leistungspflichtigen Beklagten abzielen (zB Pfandrechts- und Anfechtungsklagen). Rechtlich qualifiziert sie den Haftungsanspruch als Leistungsanspruch auf Durchsetzung einer Geldforderung im Weg des Vermögenszugriffs und leitet daraus ab, dass sowohl eine Sicherung durch einstweilige Verfügung gem § 379 EO als auch eine Exekution zur Sicherstellung gem § 370 EO möglich sind (anders die Rsp, zB 3 Ob 216/01p = ZIK 2002/299). Bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen seien auch Haftungsansprüche zwingend im Mahnverfahren geltend zu machen.