Der am 1. 1. 2007 in Kraft getretene § 1170b ABGB gibt dem Werkunternehmer bei einem Bauvertrag das unabdingbare Recht, von seinem Vertragspartner eine Sicherstellung des noch offenen Werkentgelts zu verlangen, sofern dieser kein Verbraucher ist. Die Autorin stellt diese Regelung in Grundzügen dar. Ua vertritt sie die Ansicht, dass Verträge über die Planung eines Bauwerks und möglicherweise auch über Vorbereitungs- bzw Hilfsarbeiten (Errichtung eines Gerüstes usw) in den Anwendungsbereich fallen. Die - unbefristet einforderbare - Sicherstellung sei gerichtlich nicht durchsetzbar; eine Verweigerung begründe aber ein Rücktrittsrecht. Mangelhafte Leistungserbringung stehe dem Sicherstellungsanspruch nicht entgegen. Insgesamt hält die Autorin die Sicherstellung für eine einseitige, objektiv nicht begründbare Regelung zugunsten des Werkunternehmers.