EO § 399 Abs 1 Z 2
Auf Antrag des Gegners ist die einstweilige Verfügung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer gem § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben.
Auch bei Fehlen einer entsprechenden Einschränkung im Aufhebungsbeschluss wirkt die Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Regelfall nicht auf den Bewilligungszeit-