ZPO § 483 Abs 3, § 513
Auch während des Revisionsverfahrens können die Parteien Ruhen (hier: „ewiges Ruhen“) vereinbaren. Da für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des OGH entfällt, ist der Akt unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.
ZPO § 483 Abs 3, § 513
Auch während des Revisionsverfahrens können die Parteien Ruhen (hier: „ewiges Ruhen“) vereinbaren. Da für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des OGH entfällt, ist der Akt unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.