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Vereinbarung „ewigen Ruhens“ während des Revisionsverfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/621Zak 2007, 357 Heft 18 v. 16.10.2007

ZPO § 483 Abs 3, § 513

Auch während des Revisionsverfahrens können die Parteien Ruhen (hier: „ewiges Ruhen“) vereinbaren. Da für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des OGH entfällt, ist der Akt unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen.

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