JN § 19 Z 2
Ein außergewöhnlich rasches Vorgehen des Gerichts (hier: der Beschluss des Rekursgerichts wurde nur einen Tag nach Einbringen des Rechtsmittels gefasst) erweckt noch nicht den Anschein der Befangenheit, wenn es durch sachliche bzw gesetzliche Vorgaben bedingt ist und die Entscheidung dennoch ausführlich begründet wurde.