AußStrG aF: § 207
AußStrG nF: § 137, § 204 Abs 7
Gem § 207 AußStrG aF hat das Gericht die Pflegschaftsrechnung des Sachwalters zu bestätigen, wenn keine Bedenken gegen die „Richtigkeit und Vollständigkeit“ bestehen. Die Prüfung im Außerstreitverfahren beschränkt sich auf die formale Unbedenklichkeit der Abrechnung; ob der Sachwalter materiell berechtigt war, bestimmte Ausgaben zu tätigen, ist unerheblich. Die rechtskräftige Bestätigung der Pflegschaftsrechnung steht der Geltendmachung von Ansprüchen des Betroffenen oder seines Erben gegen den Sachwalter im streitigen Rechtsweg nicht entgegen.