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Keine Prüfung der materiellen Richtigkeit der Pflegschaftsrechnung im Außerstreitverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/606Zak 2007, 352 Heft 18 v. 16.10.2007

AußStrG aF: § 207

AußStrG nF: § 137, § 204 Abs 7

Gem § 207 AußStrG aF hat das Gericht die Pflegschaftsrechnung des Sachwalters zu bestätigen, wenn keine Bedenken gegen die „Richtigkeit und Vollständigkeit“ bestehen. Die Prüfung im Außerstreitverfahren beschränkt sich auf die formale Unbedenklichkeit der Abrechnung; ob der Sachwalter materiell berechtigt war, bestimmte Ausgaben zu tätigen, ist unerheblich. Die rechtskräftige Bestätigung der Pflegschaftsrechnung steht der Geltendmachung von Ansprüchen des Betroffenen oder seines Erben gegen den Sachwalter im streitigen Rechtsweg nicht entgegen.

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