In Hinblick auf den mit Errichtung und Aktualisierung verbundenen Aufwand genießt das Firmenbuch laut der kürzlich ergangenen E 4 Ob 11/07g den besonderen urheberrechtlichen Schutz für Datenbanken gem §§ 76c f UrhG (siehe dazu auch die im Sicherungsverfahren ergangene Vorentscheidung 4 Ob 17/02g = RdW 2002/541). Die in § 7 UrhG vorgesehene Ausnahme amtlicher Dokumente vom Urheberrechtsschutz kann nach Ansicht des OGH nicht analog auf das Firmenbuch übertragen werden. Deshalb wurde einem Unternehmen verboten, über eine Verrechnungsstelle angekaufte Aktualisierungsdaten des Firmenbuchs in die eigene Wirtschaftsdatenbank aufzunehmen und an Dritte weiterzuveräußern, ohne der Republik Österreich dafür ein angemessenes Entgelt zu zahlen.