AußStrG nF: §§ 2, 14
ZPO § 235 Abs 5
Im Außerstreitverfahren kann der Antragsgegner im Weg der Berichtigung der Parteibezeichnung jederzeit gegen die nach dem Sachvorbringen eindeutig tatsächlich gemeinte Person ausgetauscht werden; im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt dies zumindest dann, wenn kein Schlichtungsstellenverfahren vorgeschaltet ist und deshalb im gerichtlichen Verfahren keine Identität der „Sache“ vorliegen muss. Das Gericht trifft eine Anleitungs- und Belehrungspflicht, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen evident ist.