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Richtigstellung der Parteibezeichnung im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2007/589Zak 2007, 339 Heft 17 v. 2.10.2007

AußStrG nF: §§ 2, 14

ZPO § 235 Abs 5

Im Außerstreitverfahren kann der Antragsgegner im Weg der Berichtigung der Parteibezeichnung jederzeit gegen die nach dem Sachvorbringen eindeutig tatsächlich gemeinte Person ausgetauscht werden; im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt dies zumindest dann, wenn kein Schlichtungsstellenverfahren vorgeschaltet ist und deshalb im gerichtlichen Verfahren keine Identität der „Sache“ vorliegen muss. Das Gericht trifft eine Anleitungs- und Belehrungspflicht, wenn die Fehlbezeichnung nach dem Sachvorbringen evident ist.

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