AHG § 9 Abs 4
JN § 93
Die notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG im Fall von Amtshaftungsansprüchen, die aus dem Verhalten eines Mitglieds des an sich zuständigen Gerichtshofs abgeleitet werden, gilt auch für die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag, der zur Vorbereitung des Amtshaftungsverfahrens dient.